Das Ablösungsrecht des Dritten und der Titel

Dieser Kurs handelt von der korrekten Anwendung des Ablösungsrecht des Dritten [ analog § 268 BGB ]. Hier ist der Gesetzestext:
(1) 1Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. 2Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3) 1Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Zusätzlich zu dem Vermitteln des notwendigen Wissens stehen den Kursteilnehmern Mustertexte zur Verfügung.