GV – 07 – Gemarkungen, Grundstücke (Liegenschaften) und ihre Besonderheiten!

Staatliche Souveränität = Seerecht ./. Staatliche Immunität = Landrecht

Auszugweise Teile aus der Bachelorarbeit von Anja Ullmann von 2011 https://digibib.hs-nb.de/file/dbhsnb_thesis_0000000725/dbhsnb_derivate_0000001112/Bachelorarbeit-Ullmann-2011.pdf – unter Eid für die Wahrheit nach bestem Wissen und Gewissen.

Die Katasterbücher (Eigentumskataster) wurden mit dem Burgfrieden am 04. August 1914 (in Augenscheinnahme des 1. Weltkrieges) eingefroren, Teile dieser sind heute in Krakauer Archiven zu finden. Notare, Rechtsanwälte, Richter, Immobilienfachleute und Versicherungs-kaufleute sind über die Aufrechnung von Immobilien bei Kauf und der Ermittlung der Feuerversicherungswerte nach Mark des Deutschen Reiches auf August 1914 informiert.

Nach Schließung des Katasters 1914 (Eigentumskataster) vergingen Jahre, bevor dann 1933 (Reichskataster) die NS-Vorgänger-Form des heutigen BRD-Grundbuches, des Deut-schen Reich!s im Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 (Art. 116 Abs. 1 GG / Potsdamer Abkommen 1945 III/15, für die der Scholle innerhalb Deutschland (vgl. Bundestagsdrucksa-che 8/3012) „verpflanzten Personen“ und deren Abkömmlinge eröffnet wurde.

Daher basiert jeder bundesdeutsche Eintrag lediglich auf gesetzlichen Vermutungen.

Ergänzung: Entsprechend den Bestimmungen des Land Transfer Acts 1952 wurde, über den Torrenstitel (= der vom Vatikan beschlagnahmte Vorname über den Baby-Geburten-Vertrag Roms, vgl. Legaldefinition zur Tod-Geburten-&-Geburtsurkunde der PERSON) „unter“ Ade-nauer ff. Besatzungsrecht, ein internationales Kataster (Grundbuchamt = untere Hafenbehörde im maritimen Seerecht www.seerecht.org auf Hoher See und Festland) in Zuständigkeit des jeweiligen Geburtsstandesamtes / Generalkanzler des Landes eingerichtet.

https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlicher_Glaube Zitierend:

Sachliche Ausnahmen

Der öffentliche Glaube erstreckt sich auf das Grundbuch und auf Teile des Bestandsverzeichnisses, auf dem das betreffende Grundstück gebucht ist. Erfasst werden insbesondere die Abteilungen I bis III des Grundbuchs, aber auch einige im Bestandsverzeichnis enthaltene Katasterangaben.

Ein richtungweisendes – und noch heute geltendes – Urteil des Reichsgerichts vom 12. Februar 1910 hat sich mit der bis dahin umstrittenen Frage befasst, ob Bestandsangaben des Katasters am öffentlichen Glauben teilnehmen können:[2]

„…Demgemäß ist aber in der Tat alles unbeachtlich, was das Grundbuch über das Flächenmaß oder über die örtliche Lage des Grundstücks, wie endlich über die auf der Grundfläche vorhandenen Baulichkeiten (die Bestandteile im Sinne der §§ 93, 94 BGB) enthält. Anders verhält es sich dagegen mit demjenigen Eintrage, der eine bestimmte Grundfläche als zum Grundstücke gehörig nachweist, weil durch ihn zugleich zum öffentlichen Glauben festgestellt wird, auf welchen Gegenstand sich die eingetragenen Rechte erstrecken, und insonderheit, welche Grundfläche das Eigentumsrecht des als Eigentümer Eingetragenen zum Gegenstande hat und umfasst.
Der § 892 BGB besagt allgemein, dass „der Inhalt des Grundbuchs“ als richtig gilt, und bezieht sich damit also unterschiedslos auf alle aus dem Inhalte des Grundbuchs ersichtlichen Rechtsverhältnisse. …Denn … jedwedes eingetragenes Recht haftet an dem gegebenen Grundstücke. Welche Fläche aber das Grundstück ausmacht, das ist von entscheidender Bedeutung. Eigentum an einem Grundstücke kann man sich nicht anders vorstellen als in Beziehung auf eine bestimmte Grundfläche. Soll daher das Rechtsverhältnis des Eigentums an einem Grundstücke Gegenstand des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs sein, so muss aus diesem ersehen werden können, auf welchen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche sich das Eigentum bezieht, und das Ersichtliche muss maßgebend sein, weil sonst der öffentliche Glaube gegenstandslos sein würde… .“

Seitdem steht fest, dass mit den Parzellenangaben eine bestimmte Bodenfläche als Eigentum umschrieben wird; diese Angaben werden von der Vermutung des § 891 BGB erfasst[3] und nehmen am öffentlichen Glauben teil. Auch vom öffentlichen Glauben erfasst wird die Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer). Der öffentliche Glaube erstreckt sich hingegen nicht auf Lagebezeichnung, Flächengröße, Nutzungsart (Bebauungs- und Bewirtschaftungsart) und Aktivvermerke.[4] Zitat-Ende mit Stand vom 09. Mai 2022.

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